Der Jugendbereich nimmt beim Rodenkirchener TC mit über 260 Kindern und Jugendlichen einen großen Platz ein. Schon ab einem Alter von vier Jahren kann bei uns Tennis gespielt und trainiert werden.
Ob Kondition, Koordination oder Tennistraining – wir möchten, dass die Jüngsten von Anfang an den Sport genießen und sich laufend weiter entwickeln können. Neben den Trainingsstunden in kleinen
Gruppen werden Kinder bis zu einem Alter von sieben Jahren auch gern darüber hinaus mit zusätzlichen Einzelstunden betreut. Danach versuchen wir, die jungen Spieler in eine feste Mannschaft
einzubinden. Durch unsere gezielte Förderung und kontinuierliche Unterstützung können schon bald erste Erfolge erzielt werden. Wichtig dabei ist uns immer der Spaß am Sport.
Unserem Vorstand ist die Jugendarbeit besonders wichtig. Deswegen wurde von ihm das Tenniscamp ins Leben gerufen, das jährlich stattfindet. Kinder und Jugendliche können in den Sommerferien in
nach Alter eingeteilten Gruppen den Umgang mit dem gelben Ball erlernen/verbessern und intensiv trainieren. Es bilden sich neue Freundschaften, und der Sport macht gemeinsam noch viel mehr Spaß.
§ 1 Name und Sitz, Zweck und Farben des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Rodenkirchener Tennis Club e.V.“ und hat seinen
Sitz in Köln-Rodenkirchen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln
unter Nr. 6312 eingetragen.
Der Verein bezweckt die Ausübung und Pflege des Amateur-Tennissports sowie
die Ausbildung und Betreuung von Jugendlichen in dieser Sportart.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Die Farben des Vereins sind Rot-Gelb.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar eines jeden Jahres und endet am
31. Dezember des gleichen Jahres.
§ 2 Mitglieder
Der Verein führt:
I. 1. Ehrenmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder
a) sporttreibende Mitglieder
b) inaktive Mitglieder
3. Außerordentliche Mitglieder (Jugendliche unter 18 Jahren)
II. Stimmberechtigt und wählbar in den Mitgliederversammlungen sind die
Mitglieder unter Ziffer 1. und 2., soweit sie am 01. Januar (Stichtag)
dem Verein mindestens 1 Jahr ununterbrochen angehören.
Die außerordentlichen Mitglieder wählen aus ihren Reihen einen
Vertreter, der ihre Belange gemeinsam mit dem Jugendwart im
Vorstand vertritt. Einzelheiten regelt eine Jugendordnung.
Teilnahmeberechtigt an den Mitgliederversammlungen sind alle
Mitglieder.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
I. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages.
II. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren muss der Aufnahmeantrag die
schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters enthalten.
III. Über Anträge zur Aufnahme entscheidet der Vorstand, ohne bei einer
Ablehnung zur Abgabe von Gründen verpflichtet zu sein.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet:
1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand;
2. durch Ausschluss
3. durch Tod
Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das ausscheidende Mitglied
keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die dem Verein
gegenüber bestehenden Verpflichtungen des Ausgeschiedenen bleiben
unberührt.
II. Der Austritt eines Mitglieds nach Abs. I,, Ziffer 1 ist nur zum Ende
eines Geschäftsjahres möglich und hat durch eingeschriebenen Brief bis
spätestens zum 30.09. eines jeden Jahres zu erfolgen.
III. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder ein schriftlich begründeter
Antrag eines Mitglieds bei Vorstand eingereicht wurde, erfolgt durch
Vorstandsbeschluss der Ausschluss eines Mitglieds nach Absatz I,
Ziffer 2.
Als wichtiger Grund für den Ausschluss gelten u.a. mehrfache Verstöße
gegen die Hausordnung und insbesondere der Fall, dass ein Mitglied
trotz schriftlicher Mahnungen seinen Zahlungsverpflichtungen
gegenüber dem Verein nicht binnen 4 Wochen nachkommt. Die
Zahlungsverpflichtung bleibt unabhängig vom Ausschluss bestehen.
Bevor der Vorstand über den Ausschluss entscheidet, ist dem
Betroffenen Gelegenheit zu geben, zu dem Ausschlussantrag Stellung
zu nehmen.
Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist dem Betroffenen
durch Einschreiben zuzustellen. Hat der Vorstand den Ausschluss
beschlossen, kann der Betroffene innerhalb von 4 Wochen nach
Kenntnis dieses Beschlusses den Ehrenrat anrufen, der dann seinerseits
nach Anhörung des Betroffenen über den Ausschluss entscheidet. Die
Entscheidung des Ehrenrates ist für alle Mitglieder endgültig und
bindend.
§ 5 Beitrittsgeld, Beiträge, Umlagen
I. Die Höhe des Beitrittsgeldes legt der Vorstand mit dem Verpächter fest.
II. Eine Erhöhung der Beiträge und die Erhebung von Umlagen kann nur
von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
III. Der Vorstand ist in besonderen Fällen berechtigt, einzelnen Mitgliedern
die Zahlung der Beiträge und Umlagen zu stunden.
IV. Bei Beginn oder Beendigung der Mitgliedschaft während des laufenden
Geschäftsjahres sind die Beiträge und Umlagen für dieses Geschäftsjahr
grundsätzlich voll zu entrichten. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, bei
ehemaligen Clubmitgliedern (Wiedereintritt) bei Angehörigen des
Tennisclubs „Schwarzer Garten“ sowie bei Mitgliedern, die am
Aktionstag geworben werden, auf die Erhebung eines Beitrittsgeldes zu
verzichten. Des weiteren kann der Vorstand bei Mitgliedern, die in der
zweiten Jahreshälfte eintreten und bei Spielern, die für eine der
Medenmannschaften gewonnen werden sollen, in Abstimmung mit dem
Verpächter Sonderregelungen treffen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat
4. der Ehrenrat
5. die Jugendversammlung
§ 7 Die Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle grundsätzlichen
Fragen des Vereins.
II. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
III. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat drei Wochen
vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Diese Frist wird auf 10 Tage verkürzt, wenn ein Fall eintritt, der es
dringend geboten erscheinen lässt, zur Aufrechterhaltung des
Spielbetriebes durch die Mitgliederversammlung eine Umlage
beschließen zu lassen.
IV. Die Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung Abs. V, Ziffer 2 müssen
spätestens zehn Tage vor der Versammlung dem Vorstand vorliegen.
Anträge, die nicht innerhalb dieser Frist beim Vorstand eingereicht
wurden, können nur dann noch zur Beschlussfassung aufgerufen
werden, wenn
1. es sich nicht um satzungsändernde Anträge handelt und
2. sie spätestens bis vor der Verlesung der Anträge in der Mitgliederversammlung
(Abs. 5, Ziffer 2) vorgetragen werden und
3. die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nicht
widerspricht.
V. Die Tagesordnung zur ordentlichen Mitgliederversammlung soll
mindestens folgende Punkte umfassen:
1. Berichte des Vorstandes einschl. Haushaltsvoranschlag
2. Verlesung der Anträge, Diskussion und Abstimmung
3. Entlastung des Vorstandes
4. Entlastung des Schatzmeisters
5. Wahl des Vorstandes, soweit dessen Amtszeit abgelaufen ist.
6. Wahl des Beirates, soweit dessen Amtszeit abgelaufen ist.
7. Wahl von 2 Kassenprüfern
8. Wahl des Ehrenrats, soweit dessen Amtszeit abgelaufen ist.
9. Verschiedenes
VI. Der Schriftführer hat über den Verlauf der Versammlung ein Protokoll
zu fertigen, das vom Präsidenten und vom Schriftführer zu
unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in die
Niederschrift aufzunehmen.
VII. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, soweit in dieser Satzung
nichts anderes bestimmt ist.
VIII. Voraussetzung für eine Satzungsänderung oder die Auflösung des
Vereins sind:
1. das dies den Mitgliedern als Tagesordnungspunkt auf der Einladung
zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben wurde und
2. dass die Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen wird.
IX. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. Für das Verfahren
bei der Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung
sowie für die Festlegung der Tagesordnung gelten die vorstehenden
Absätze entsprechend.
X. Abstimmungen sind auf Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten
Mitgliedern geheim durchzuführen.
§ 8 Vorstand
I. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem Präsidenten
2. dem Schatzmeister
3. dem Sportwart
4. dem Jugendwart
5. dem Schriftführer
6. dem Freizeitbeauftragen
7. dem Jugendvertreter
II. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wenn einzelne
Mitglieder des Vorstandes während der Amtszeit ausscheiden, kann
sich der Vorstand bis zur nächsten Wahl selbständig ergänzen, solange
mindestens drei von der Mitgliederversammlung gewählte
Vorstandsmitglieder im Vorstand bleiben. Ist diese Voraussetzung nicht
mehr gegeben, muss der Restvorstand eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
III. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Schatzmeister,
der Sportwart, der Jugendwart, der Schriftführer und der
Freizeitbeauftragte. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
vertreten durch den Präsidenten jeweils nur in Gemeinschaft mit einem
weiteren Vorstandsmitglied gemäß § 26 BGB.
IV. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit der abgegebenen
Stimmen über alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen
Vereinsangelegenheiten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Präsidenten. Zu gültigen Vorstandsbeschlüssen gehören mindestens
drei für den Beschluss abgegebene Stimmen.
V. Über alle Vorstandsbeschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
§ 9 Beirat
I. Der Beirat wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
II. Der Beirat besteht aus:
1. einem juristischen Berater
2. zwei Mitgliedern, deren Aufgabenbereiche vom Vorstand bestimmt
werden, die aber insbesondere den Sport- und Jugendwart
unterstützende Funktionen wahrnehmen sollen.
§ 10 Ehrenrat
I. Dem Ehrenrat gehören drei Mitglieder an, die für die Dauer von zwei
Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Mitglieder des
Vorstandes können nicht in den Ehrenrat gewählt werden.
II. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, persönliche Streitigkeiten unter den
Mitgliedern zu schlichten und im Falle seiner Anrufung über den
Ausschluss eines Mitgliedes zu entscheiden (§ 4, Abs. III).
III. Der Ehrenrat tritt auf Antrag des Vorstandes oder eines
stimmberechtigten Mitglieds zusammen.
IV. Die Beratungen des Ehrenrates sind vertraulich.
§ 11 Vermögen des Vereins
Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Überschussanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Die Mitglieder haben beim Ausscheiden aus dem Verein oder bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Fortfall des bisherigen Zwecks fällt das
Vereinsvermögen dem „Verein für spastisch gelähmte Kinder e.V. in der
Gemeinde Rodenkirchen“ zu, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung ist Köln.
Köln, den 15.03.2005